Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft FORUM Kalkar

§ 1 Name und Sitz der Wählergemeinschaft

1. Kalkarer Bürgerinnen und Bürger haben sich zu einer unabhängigen Wählergemeinschaft zusammengeschlossen. Die Wählergemeinschaft trägt den Namen FORUM Kalkar (kurz: FORUM).
2. Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Kalkar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Stadtvertretung und anderen politischen Gremien an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und zum Wohl der Einwohner der Stadt Kalkar tätig zu werden.
2. Die Wählergemeinschaft übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Sie wird sich im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Aktivitäten ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied der Wählervereinigung „FORUM Kalkar“ kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählervereinigung gemäß Satzung und Programm bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht Mitglied einer Partei oder Wählergemeinschaft ist und der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht gerichtlich aberkannt worden ist.
§ 7 Abs. 2 KWahlG bleibt davon unberührt, d.h. bei der Kandidatenaufstellung sind nur diejenigen Mitglieder abstimmungsberechtigt, die im Wahlgebiet wahlberechtigt sind“. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Hierüber wird das Mitglied schriftlich informiert.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;
b) den Tod des Mitglieds;
c) Ausschluss.
Voraussetzung für den Ausschluss ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss aus der Wählergemeinschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergemeinschaft schädigt, deren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht gegenüber der Wählergemeinschaft verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich persönlich oder schriftlich zu erklären. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Organe

1. Organe der Wählergemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Die Einladung hat in brieflicher Form oder durch die Mittel der elektronischen Kommunikation (z. B. E-Mail) zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift/elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse) des Mitglieds gerichtet wurde.
Auf schriftlichen Antrag von fünf Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen; die Mitglieder haben die Gründe und den Zweck der Mitgliederversammlung in ihrem Antrag anzugeben.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung der Stimme auf andere Mitglieder oder Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in den folgenden Angelegenheiten:
a) Aufstellung des Programms der Wählergemeinschaft;
b) Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührenden Angelegenheiten der Kalkarer Kommunalpolitik;
c) Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen;
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
h) Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet werden;
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergemeinschaft.
6. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst; auf Antrag von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu entscheiden. Bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu entscheiden.
7.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte mit Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer für die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.  Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen; sie erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand der Wählergemeinschaft besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
c) bis zu fünf Beisitzer/innen und
d) dem/der Fraktionsvorsitzenden im Kalkarer Rat, sofern er/sie nicht ohnehin dem Vorstand angehört.
2.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 1. a) und b).
Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1.a) und 1.b) vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus eigenem Wunsch während der Amtsperiode aus, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus der Reihe der Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen; dessen Amtsdauer richtet sich nach dem Rest der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Wählergemeinschaft. Er hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen.
5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung der Wählergemeinschaft ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich; für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Es soll im Grundsatz eine beitragsfreie Mitgliedschaft angestrebt werden. Finanziert werden soll diese vorrangig aus Spenden.
Über eine Einführung von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.

§ 9 Auflösung der Wählergemeinschaft

1.  Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer mit dieser Tagesordnung eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich
2. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen an die Stadt Kalkar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

Kalkar, den 18. April 2016

 

1.     Änderung gemäß Mitgliederentscheid vom 09.07.2014

2.     Änderung gemäß Mitgliederentscheid vom 18.04.2016